03/02/2022
Corona Newsletter
Der Berliner Senat hat in seiner gestriegen Sitzung die Vierte Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und damit auch zwei für die Berliner Wirtschaft wesentliche Anpassungen der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen.
Folgende Änderungen treten voraussichtlich am Samstag, den 5. Februar in Kraft:
Pflicht zur Anwesenheitsdokumentation und Kontaktpersonennachverfolgung entfällt in vielen Bereichen
Die Pflicht zur Anwesenheitsdokumentation in den Bereichen Veranstaltungen, Gastronomie, Beherbergung und Sport entfällt. Darüber hinaus erfolgt in diesen Bereichen keine Kontaktpersonennachverfolgung mehr. Aus diesem Grund wird der Senat den im März auslaufenden Vertrag mit der Luca-App auch nicht mehr fortführen. In Bereichen, wo die Anwesenheitsdokumentation weiterhin gilt, müssen zukünftig nur noch die Kontaktdaten erfasst werden. Die Dokumentation der Vorlage von Test-, Impf- und Genesenennachweisen ist nicht mehr notwendig.
2G-plus-Regelung: Testpflicht für frisch Geimpfte und frisch Genesene entfällt
Personen, die vollständig frisch geimpft (also zwei Impfdosen bzw. eine Impfdosis plus überstandene Infektion in den letzten drei Monaten) oder frisch genesen (überstandene Infektion in den letzten drei Monaten) sind, benötigen für den Zutritt in Bereichen, in denen bisher die 2G-plus-Regelung galt, keinen zusätzlichen Test mehr. Diese Änderung betrifft sowohl Kunden wie auch Selbstständige, die im Rahmen ihrer Tätigkeit physischen Kontakt zu anderen haben. Bisher galt dies nur für Personen, die eine Auffrischimpfung („Booster“) erhalten hatten.
Folgende weitere Beschlüsse wurden gefasst:
Ausweitung der 2G-plus-Regelung auf körpernahe Dienstleistungen und Veranstaltungen
Bei körpernahen Dienstleistungen (z. B. Friseursalons und Kosmetikstudios) sowie bei Großveranstaltungen im Freien (maximal 3.000 Personen) gilt ab sofort auch die 2G-plus-Regelung. Das heißt Kunden und Gäste haben nur Zutritt, wenn sie geimpft oder genesenen sind und zusätzlich einen negativen Test vorweisen können. Davon ausgenommen sind Geboosterte, frisch Geimpfte und frisch Genesene. Zudem müssen Besucher von Großveranstaltungen im Freien nun auch an einem fest zugewiesenen Platz eine FFP2-Maske tragen. Darüber hinaus wird eine FFP2-Maskenpflicht in Hochschulen eingeführt (außer bei Prüfungen und für vortragende Personen).
PCR-Test bei positiven Antigen-Schnelltest nicht mehr notwendig
Gemäß dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 24. Januar 2022 entfällt bei Vorliegen eines positiven (unbeaufsichtigten) Antigen-Selbsttests die Pflicht einen PCR-Test durchführen zu lassen. Zur Bestätigung des Testergebnisses ist lediglich ein Antigen-Schnelltest bei einer zertifizierten Teststelle notwendig. Ausnahme: Die PCR-Testpflicht besteht weiterhin für Personen, die mit vulnerablen Gruppen arbeiten, z. B. für Personal in Krankenhäusern.
Verkürzung des Genesenenstatus auf drei Monate
Gemäß der Empfehlung des Robert-Koch-Instituts (RKI) wird die Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises von bisher sechs Monaten auf drei Monate nach positivem (PCR-)Testergebnis verkürzt.
Bitte beachten Sie: Zur Vierten Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung liegt aktuell nur die Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung vor. Die neue Verordnung wird voraussichtlich am Freitag, den 4. Februar 2022 im Gesetz- und Verordnungsblatt online veröffentlicht. Die Geltungsdauer der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird bis zum 4. März 2022 verlängert