06/07/2026
Liebe Kundinnen, Kunden, Freundinnen, Freunde und alle, die uns folgen.
Es wird mal wieder Zeit für ein bisschen Aufklärungsarbeit.
Anlass waren mehrere Anrufe aus dem Raum Schmallenberg, die gestern unseren Nachtschicht-Verantwortlichen Kenny erreichten.
Eine Gruppe Jungs wollte von Bracht nach Oedingen. Kenny empfahl, die Schmallenberger Kollegen anzurufen, alternativ die aus Lennestadt, weil wir mit dem Schützenfest in Niedersalwey und diversen privaten Feierlichkeiten alle Hände voll zu tun hatten.
Die Kollegen aus den anderen Gebieten hatten aber kein Taxi frei, also wurden wir kontaktiert.
Allerdings reagierten die Anrufer - es wurden hintereinander mehrere Anrufe getätigt von den Jungs der Gruppe - höchst ungehalten und pampig. Es fielen Begriffe wie "negative Bewertung", "Beförderungspflicht", "Anzeige"...
Dazu mal folgende Erläuterung:
Taxiunternehmen haben - lt. Gesetz von 1964 - eine 24/7-Betriebspflicht. Heißt: Das Taxiunternehmen muss an 24 Stunden und sieben Tagen die Woche - also immer - seiner Pflicht, den Betrieb zu führen, nachkommen. Man sollte also erwarten, dass geneigte Kunden immer und jederzeit ein Auto bestellen können. Praktisch ist das aber hier auf dem Land nicht machbar. Weil der Schwerpunkt der Taxitätigkeit anders als vor 62 Jahren heutzutage Krankenfahrten, Schulfahrten, Botenfahrten und Fahrten für Pflegeeinrichtungen sind. Das klassische Taxigeschäft macht nur noch einen Bruchteil des Umsatzes aus. Und nachts ist seit Jahren schon tote Hose. Somit würde ein Unternehmen finanziell in Schieflage geraten, säße da ab 18 Uhr bis morgens um 4 Uhr ein/e Mitarbeiterin, der/die bezahlt wird dafür, dass er/sie auf Anrufe wartet, die nicht kommen. Und nein - auch der/die Unternehmer/in muss sich nicht die Nächte um die Ohren schlagen.
Taxiunternehmen haben eine Beförderungspflicht. Heißt: Ein/e Taxifahrer/In ist verpflichtet, jeden Fahrgast zu befördern. Außer - Menschen, die gefährliche Gegenstände (dazu zählen auch gefährliche Hunde, die direkt beim Einsteigen versuchen, das Fahrpersonal zu fressen) mit sich führen oder von denen erkennbar eine Gefahr für Fahrpersonal, Fahrzeug oder den Straßenverkehr ausgeht. Lt. Definition des Gesetzgebers gehören dazu auch alkoholisierte Personen. Was streng genommen bedeuten würde, dass nach einer Party niemand mehr ein Taxi zur Verfügung bestellt bekommen müsste, sofern er/sie nicht betrunken ist. Natürlich befördern wir alles und jeden, auch betrunken. Ist aber erkennbar, dass ein betrunkener Mensch eher einen Arzt als ein Taxi benötigt, lehnen wir eine Fahrt auch mal ab, kümmern uns dann aber um medizinische Hilfe.
Tarifgebiet: In unserem Fall der Hochsauerlandkreis. Der HSK legt die Preise für ALLE Taxen innerhalb des Kreises fest. Stellen wir also in Arnsberg am Neumarkt ein Taxi aus Arnsberg, eins aus Sundern, eins aus Meschede, eins aus Bestwig, eins aus Schmallenberg, eins aus Winterberg, eins aus Marsberg, eins aus Brilon, eins aus Olsberg, eins aus Medebach und eins von unseren Esloher Taxen nebeneinander und lassen sie alle die gleiche Strecke mit der gleichen Anzahl an Fahrgästen/Auto bis zum Bahnhof Arnsberg fahren, müssten alle den gleichen Preis auf dem Taxameter haben.
Taxameter werden mit Tarifen programmiert, dann geeicht (jedes Jahr) und dann dürfen sie befördern. Verstößt ein Taxiunternehmen gegen die Tarifpflicht, kann das richtig teuer werden. Würden wir ein Taxi aus Dortmund oder Korbach zu unseren HSK-Taxen stellen und vom Neumarkt zum Bahnhof fahren lassen, stehen da andere Preis auf den Uhren, da diese Fahrzeuge einem anderen Tarifgebiet angehören.
Pflichtfahrgebiet - und damit kommen wir zum Anfang dieses Beitrags: Das PFG ist der Landkreis, in der ein Unternehmen seinen Betriebssitz hat. Wir "sitzen" bzw. stehen in Cobbenrode, das gehört zu Eslohe, das wiederum gehört zum HSK. Unser Pflichtfahrgebiet ist also der Hochsauerlandkreis. Je nachdem, wie groß eine Kommune ist, gibt es mehr oder weniger Taxilizenzen. Also in Meschede mehr als bei uns, in Bestwig weniger als in Winterberg.
Bestellt jemand von außerhalb unserem PFG ein Taxi, welches dann in ein anderes als unser PFG fahren soll, können wir den Fahrauftrag ablehnen. Zum Beispiel, wenn jemand von Warstein nach Lippstadt fahren möchte. Oder wir verweisen darauf, dass wir fahren können, aber zusätzlich zum Betrag auf der Uhr noch eine Anfahrt berechnen müssen. Geht eine Fahrt aus unserem PFG in ein fremdes PFG, von einem fremden PFG in unser PFG oder von einem fremden PFG durch unseres in ein anderes PFG, dürfen wir keine Anfahrt berechnen. Wichtig: Eine Anfahrt ist keine Grundgebühr! Eine Anfahrt kommt zum Fahrpreis (Grundgebühr + Streckenpreis) on top.
Würde also bei einem Taxiunternehmen in Arnsberg jemand anrufen und eine Fahrt von Wenholthausen nach Cobbenrode bestellen, kann das Taxiunternehmen diese Fahrt nicht ablehnen. Wirtschaftlich wäre sie natürlich nicht…. Deswegen wird in solchen Fällen auf Unternehmen mit Betriebssitzen in den angefragten Orten verwiesen.
Und ja – manchmal ist eben der Wurm drin und weit und breit kein Fahrzeug zu bekommen. Deswegen: Wer sicher gehen möchte, dass er/sie ein Taxi bekommt, bestellt am Besten vor.
Merke: Nicht wir Taxiunternehmen oder das Fahrpersonal machen die Regeln - wir fahren nur danach. Also sind wir die falsche Zielscheibe, wenn sich jemand wegen diesen Regeln und Gesetzen beschweren möchte. Das Landes- bzw. Bundesverkehrsministerium wäre hier der richtige Ansprechpartner.
Kommt gut - mit oder ohne uns - durch die Woche. 😉